§ 19 (weggefallen)
Stand: 13.02.2023
Für § 19 TabStG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 19 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BFH, 11.11.2014 – VII R 44/11Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer seinZitiert von 12
- BFH, 27.11.2014 – VII R 40/12(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2014 VII R 44/11 - Steuerschuldnerschaft beim Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet - Richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Satz 2 TabStG 1993)Zitiert von 2
- FG Hamburg, 26.08.2019 – 4 K 64/17Zitiert von 8
- BGH, 02.02.2010 – 1 StR 635/09Steuerhehlerei: Besitzerwerb an steuerpflichtigen Tabakwaren vor Beendigung des Verbringens oder Versendens als Voraussetzung der Erklärungspflicht; Berücksichtigung EU-ausländischer Verbrauchssteuern bei der Strafzumessung bzw. bei der VerfolgungsbeschränkungZitiert von 12
- BGH, 01.02.2007 – 5 StR 372/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22
- FG Hamburg, 15.12.2020 – 4 V 118/20
- BGH, 31.03.2020 – 1 StR 403/19Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Tabakschmuggel: Erzielung eines Vermögenszuwachses aus den TabakwarenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.